Für den Notfall gerüstet

Solange wir davon verschont bleiben, verdrängen wir gern, wie plötzlich und tiefgreifend sich unser Gesundheitszustand ändern kann. Und dies nicht nur, wenn wir ein hohes Alter erreicht haben. Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung sichern ab, dass nach unserem eigenen Willen gehandelt wird, wenn wir diesen nicht mehr unmittelbar selbst erklären oder umsetzen können.

Gesetzlich festgeschrieben ist, dass der aktuelle Wille eines Patienten immer Vorrang hat, auch wenn er einwilligungs-unfähig ist und/oder ein Bevollmächtigter seine Interessen vertritt. Sofern der Arzt keine berechtigten Zweifel daran hat, ist der in seiner Patientenverfügung festgelegte Wille eines Patienten über Art, Umfang und Dauer der Behandlung für ihn verbindlich. Deshalb ist es wichtig, dassin einer Patientenverfügung entsprechend konkrete Festlegungen für bestimmte Situationen enthal-
ten sind, wenn sie wirksam sein sollen.

Behandlungswünsche sind darüber hinaus laut Gesetz auch immer an die ärztliche Indikation gebunden. Der Arzt ist demnach nicht verpflichtet, ihnen Folge zu leisten, wenn es dafür keine Veranlassung gibt oder geäußerte Wünsche des Patienten oder seines Bevollmächtigten nicht dem gesetzlichen Rahmen entsprechen, z.B. der Wunsch nach aktiver Sterbehilfe.

Zudem bleibt der Wille des Patienten manchmal unberücksichtigt, weil in Notfallsituationen keine Zeit oder Möglichkeit bleibt, diesen zu belegen oder zu erörtern. Im Zweifel richtet der Notarzt seine medizinisch angezeigte Behandlung auf die Erhaltung des Lebens aus. Jedoch muss er im weiteren Verlauf der Behandlung den Willen des Patienten berücksichtigen und die Behandlung darauf hin überprüfen.

Bei einem Notfall ist es für die Helfer immer hilfreich, wenn wir neben unseren verschiedenen Ausweispapieren einen Hinweis auf eventuelle Vorsorge-Verfügungen und die Anschrift unserer Vertrauensperson dabei haben, wenn wir unterwegs sind (Notfallkarte). Ratsam ist auch, dass wir unsere Patientenverfügung mit dem Hausarzt besprochen und eine Kopie davon für unsere Patientenakte bei ihm hinterlegt haben. Etwa einmal pro Jahr sollten wir überprüfen, ob die Angaben darin noch unse-
rem aktuellen Willen entsprechen und mit Datum und unserer Unterschrift bestätigen. Wichtig ist, dass wir die Unterlagen zuhause so aufbewahren, dass sie jederzeit sofort griffbereit sind. Denn im Notfall haben wir oder die sich um uns kümmern zumeist weder Zeit noch Gedanken, um diese zu suchen.

Wenn es um Gesundheits-Angelegenheiten geht, müssen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung immer in schriftlicher Form abgefasst sein. Sie müssen nicht, können aber notariell beurkundet werden. Insbesondere, wenn die Vorsorgevollmacht auch andere Bereiche, z. B. Vermögensvorsorge umfasst, ist es sinnvoll, sich vorher von einem Notar beraten zu lassen.

Mit der Betreuungsverfügung bekundet der Vollmachtgeber seinen Willen, wer in welchen Bereichen und in welcher Form für ihn die Betreuung übernehmen soll, wenn er nicht in der Lage ist, seine Angelegenheit selbst zu regeln. Bestellt wird ein Betreuer immer durch das Amtsgericht, das dessen Dienste auch kontrolliert. Alle Vollmachten können jederzeit durch den Vollmachtgeber widerrufen werden.

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© Heide Brödel (Herbstwind 48)